Statuten RCS

Statuten des Velo-Club „Racing“ Seebach    

I. Name und Sitz  

Art. 1  

Der Velo-Club „Racing“ Seebach (nachfolgend "Verein" genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in 8052 Zürich. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.    

II. Zweck  

Art. 2   Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Radsports und der Kameradschaft, durch Veranstaltungen, Trainingsfahrten und Teilnahme an radsportlichen Wettbewerben.  

Art. 3   Der Verein kann sich an weitere radsportinteressierte Vereine anschliessen.  

Art. 4   Zur Erfüllung seines Zwecks kann der Verein verschiedene Kategorien unterhalten. Die Kategorien sind selbständig und unterstehen dem Vorstand. Die Reglemente dieser Kategorien bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.    

III. Mitgliedschaft  

Art. 5   Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

- Aktivmitglieder

- Passivmitglieder

- Jugendmitglieder

- ehemalige Freimitgliede

- Familienmitglieder

- Ehrenmitglieder  

Art. 6   Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche am Vereinsleben interessiert ist.      

Art. 7   Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand.  

Art. 8   Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters als Mitglieder aufgenommen werden.  

Art. 9   Zum Ehrenmitglied des Vereins kann ernannt werden, wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat.  

Art. 10   Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt.  

Art. 11   Übertritte von einer Mitgliederkategorie in eine andere können mit Erklärung zu Handen des Vorstandes jederzeit erfolgen. Erfolgt der Übertritt vor dem 31. März, wird der Jahresbeitrag für die neue Kategorie in Rechnung gestellt.  

Art. 12   Austritte aus dem Verein sind mit Erklärung zu Handen des Vorstandes auf Ende des Vereinsjahres (30. September) hin möglich. Ein zu einem anderen Zeitpunkt erklärter Austritt entbindet das Mitglied nicht von der Entrichtung des Jahresbeitrages für das laufende Vereinsjahr.  

Art. 13   Mitglieder, welche die Statuten, Verträge und Reglemente des Vereins nicht einhalten, sich der Mitgliedschaft im Verein als unwürdig erweisen oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, können durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von der Sanktion schriftlich in Kenntnis zu setzen.  

Art. 14   Eintritts-, Austritts- und Übertrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich entweder per E-Mail an vorstand@rcseebach.ch oder per Post an die Vereinsadresse einzureichen.                

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder  

Art. 15   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten und Reglemente zu beachten, die Vereinsbeschlüsse zu befolgen sowie die Mitgliederbeiträge zu bezahlen.  

Art. 16   Mitglieder sind - mit Ausnahme der Passivmitglieder - an den Vereinsversammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen, sofern sie das 16. Altersjahr vollendet haben. Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie haben aber beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.  

Art. 17   Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.    

V. Organisation und Leitung  

Art. 18   Das Vereinsjahr dauert vom 1. Oktober bis 30. September.  

Art. 19   Die Organe des Vereins sind:  

- die Vereinsversammlung (General- und Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- die Rechnungsrevisoren  

Art. 20   Die Generalversammlung findet jährlich nach Abschluss des Vereinsjahres innerhalb von drei Monaten statt.   Ständige Traktanden der Generalversammlung sind:  

- Protokoll der letzten Generalversammlung

- Jahresbericht des Präsidiums und der Kassaführung

- Abnahme der Jahresrechnung

- Festsetzung der Jahresbeiträge und Abnahme des Budgets

- Wahl des Vorstandes sowie des Präsidiums und des/der Kassier/in

- Wahl der Revisoren/Revisorinnen    

Art. 21   Allfällige Anträge der antragsberechtigen Mitglieder an die Generalversammlung müssen spätestens bis Ende des Vereinsjahres (30. September) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.  

Art. 22   Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder zu Handen des Vorstandes einberufen. Sie hat innert 30 Tagen nach der Eingabe stattzufinden.  

Art. 23   Nach Bedarf können durch den Vorstand Mitgliederversammlungen einberufen werden. Sie haben die laufenden Geschäfte gemäss Traktandenliste zu erledigen.  

Art. 24   Einladungen zu Vereinsversammlungen erfolgen durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes an die Mitglieder per E-Mail oder per Post. Die Einladungen müssen die jeweilige Traktandenliste enthalten und spätestens 14 Tage vor dem Termin versendet werden. Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig.  

Art. 25   Über Wahlen und Vereinsgeschäfte wird in der Regel in offener Abstimmung entschieden. Die Versammlung kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beschliessen. 

Art. 26   Bei allen Wahlen und Abstimmungen (ausser Statutenänderungen und Auflösung, siehe Abschnitt XI und XII) entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrs nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.    

VI. Vorstand  

Art. 27   Der Vorstand besteht aus:

- Präsident/in

- Vizepräsident/in

- Aktuar/in

- Kassier/in

- 1 bis 5 Beisitzer/innen.          

Art. 28   Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Präsidium und Kassier/in werden von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.  

Art. 29   Scheidet der/die Präsident/in oder der/die Kassier/in während des Vereinsjahres aus, so erfolgt an einer hierfür einzuberufenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest des Vereinsjahres. Die Vornahme einer Ersatzwahl ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.  

Art. 30   Der Verein zeichnet rechtsverbindlich durch Kollektivunterschrift von Präsident/in oder Vizepräsident/in und einem anderen Vorstandsmitglied zu zweien.  

Art. 31   Der Vorstand ist berechtigt, Mittel im Rahmen des bewilligten Budgets einzusetzen. Über ausserordentliche Posten entscheidet die General- oder Mitgliederversammlung.  

Art. 32   Die Obliegenheiten der einzelnen Ämter werden durch die damit betrauten Vorstandsmitglieder erledigt. Grundsätzlich erledigen die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:  

Das Präsidium leitet die Versammlungen. Es hat die Vorstandssitzungen einzuberufen und die Traktandenliste festzulegen. Es erstattet der Generalversammlung einen Jahresbericht; 

Der/die Aktuar/in führt das Protokoll der Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er oder sie besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er oder sie verwaltet das Vereinsarchiv;  

Der/die Kassier/in führt das Rechnungswesen und legt der Generalversammlung einen Jahresbericht über die Kassaführung vor.  

Der/die Vizepräsident/in und die Beisitzer/innen vertreten andere Vorstandsmitglieder und können mit Spezialaufgaben betraut werden.  

Art. 33   Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg erfolgen. Für Beschlüsse gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrs nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid. Beschlüsse sind zu protokollieren.

VII. Revisoren  

Art. 34   Die Generalversammlung wählt eine/n Revisor/in und eine/n Ersatzrevisor/in. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, wobei der/die Revisor/in für die nächste Amtsperiode als Ersatz wieder wählbar ist. Der/die Revisor/in prüft die Rechnung des Vereins, der Kategorien sowie allfälliger Spezialfonds und erstattet zuhanden der Generalversammlung einen Bericht.    

VIII. Finanzen  

Art. 35   Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

- Mitgliederbeiträgen, die von der Generalversammlung festgelegt werden

- Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen

- Überschüssen von Veranstaltungen

- Zinsen von Kapitalien  

Art. 36   Die Mitgliederbeiträge sind bis 31. März des laufenden Vereinsjahres zu bezahlen. Die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr besteht für Neuaufnahmen bis zum 30. Juni. Neuaufnahmen nach diesem Datum entrichten ihre Mitgliederbeiträge erst im nächsten Vereinsjahr. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.  

Art. 37   Für Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.    

IX. Archiv  

Art. 38   Sämtliche Vereinsakten; Protokolle, Berichte, wichtige Korrespondenz, Vereinsrechnung etc. werden im Vereinsarchiv aufbewahrt. Das Archiv wird vom/von der Aktuar/in geführt. Jedes Mitglied hat auf schriftlichen Antrag hin Anrecht auf Einsicht in das Archiv.  

Art. 39   Die Mitglieder des Vorstandes sind gehalten, ihr Aktenmaterial nach Weisung des Vorstandes sortiert, zuhanden des Vereinsarchives abzugeben.        

X. Publikation  

Art. 40   Wichtige Mitteilungen erfolgen schriftlich per Post oder E-Mail an die Mitglieder und können zusätzlich auf der Homepage des Vereins (www.rcseebach.ch) publiziert werden.    

XI. Revisionsbestimmungen  

Art. 41   Statutenänderungen können von jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen durchgeführt werden, sofern die Anträge in der Traktandenliste formuliert sind. Enthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrs nicht mitgezählt.    

XII. Auflösung  

Art. 42   Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Enthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrs nicht mitgezählt.

Art. 43   Im Falle der Auflösung des Vereins darf ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen nicht unter die Mitglieder verteilt werden, sondern ist dem Verband Swiss Cycling zur Nachwuchsförderung zu spenden. Die Liquidation des Vereinsvermögens erfolgt durch das Präsidium und den/die Kassier/in unter Erstellung einer Liquidationsbilanz.    

XIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen  

Art. 38   Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15. November 2019 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 16. November 2018.      

 

Zürich, 18. November 2019                                   

Für den Verein:  

Der Präsident:                                                           Der Aktuar:      

Daniel Sommer                                                         Michael Konstanzer